Diese „Schiedsvereinbarung“ gemäß US-amerikanischem Bundesgesetz zu Schiedsverfahren (Federal Arbitration Act, 9 U.S.C. Art. 1 ff.) soll so breit wie rechtlich zulässig aufgefasst werden und gilt, falls nicht anders angegeben, für alle Ansprüche und Streitigkeiten in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, die ansonsten vor einem Gericht oder einem anderem Tribunal, das kein Schiedsgericht ist, gelöst würden, und sie gilt für alle Ansprüche, die Shutterstock Ihnen gegenüber hat oder die Sie Shutterstock bzw. seinen Vertretern und Mitarbeitern gegenüber haben – alle Genannten dürfen diese Schiedsvereinbarung durchsetzen. Alle von dieser Schiedsvereinbarung abgedeckten Streitigkeiten werden durch ein finales und verbindliches Schiedsverfahren behoben und nicht durch ein Gerichts- oder Schwurgerichtsverfahren.
Jegliche Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Servicebedingungen oder Verstößen dagegen und/oder den Websites von Shutterstock ergeben, werden durch ein verbindliches individuelles Schiedsverfahren (kein Sammelschiedsverfahren) beigelegt, das nach der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Schiedsordnung für den Handel (Commercial Arbitration Rules) der American Arbitration Association („AAA“) abgehalten wird (die Schiedsordnung der AAA findet sich im Internet unter www.adr.org/commercial oder unter dem Suchbegriff „AAA Commercial Arbitration Rules“ in einer Suchmaschine wie Google); vorausgesetzt wird dabei, dass bei einem Konflikt zwischen der AAA-Schiedsordnung und dieser Schiedsvereinbarung diese Schiedsvereinbarung maßgeblich ist.
Wie unten angegeben gilt zwischen den Parteien ein Verhältnis von zwei unabhängigen Vertragslieferanten. Zwischen den Parteien bestehen weder Partnerschaft, Joint Venture, Anstellung, Franchise noch Vertretungsverhältnis. In dem Umfang, in dem Sie jedoch ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Shutterstock geltend machen, unterliegen ebenfalls alle Ansprüche oder Streitigkeiten, die aus einem solchen Anspruch entstehen bzw. damit verbunden sind, darunter unter anderem Ansprüche oder Streitigkeiten in Bezug auf Ihre Bewerbung und Auswahl für eine mutmaßliche Anstellung, auf die mutmaßliche Anstellung und/oder auf die Kündigung einer mutmaßlichen Anstellung, einem Schiedsverfahren und sie werden damit im Rahmen dieser Schiedsvereinbarung abgedeckt; darunter fallen unter anderem gesetzliche und gewohnheitsrechtliche Ansprüche auf Lohn, Überstunden und andere fällige Vergütungen oder Zahlungen sowie Ansprüche aufgrund von Diskriminierung, Belästigung oder Vergeltung. Jegliche Ansprüche, die sich auf ein Arbeitsverhältnis beziehen, sind von der American Arbitration Association zu behandeln und unterliegen – mit Ausnahme der hier angegebenen Punkte – der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen arbeitsrechtlichen Schiedsordnung der AAA („AAA Employment Rules“) (die arbeitsrechtliche Schiedsordnung der AAA findet sich im Internet unter www.adr.org/employment oder unter dem Suchbegriff „AAA Employment Arbitration Rules“ in einer Suchmaschine wie Google); vorausgesetzt wird dabei, dass bei einem Konflikt zwischen der arbeitsrechtlichen AAA-Schiedsordnung und dieser Schiedsvereinbarung diese Schiedsvereinbarung maßgeblich ist.
Es liegt in der alleinigen Befugnis des Schiedsrichters und nicht eines nationalen, bundesstaatlichen oder lokalen Gerichts bzw. einer Behörde, alle Streitigkeiten bezüglich der Gültigkeit, Anwendbarkeit, Durchsetzbarkeit, Unredlichkeit oder des Verzichts dieser Schiedsvereinbarung zu beheben, darunter unter anderem jegliche Behauptungen, dass diese gesamte Vereinbarung oder Teile davon ungültig oder anfechtbar sind. Der voranstehende Satz bezieht sich jedoch nicht auf die Erklärung zum Verzicht auf eine Sammelklage, und alle Streitigkeiten in Bezug auf die Gültigkeit, Anwendbarkeit, Durchsetzbarkeit, Unredlichkeit oder den Verzicht einer Erklärung zum Verzicht auf eine Sammelklage dürfen nur durch ein Gericht der zuständigen Gerichtsbarkeit und nicht durch einen Schiedsrichter entschieden werden.
Das Urteil über den Schiedsspruch des Schiedsrichters kann bei jedem Gericht geltend gemacht werden, das dafür zuständig ist oder das für die betreffende Partei oder ihre Vermögenswerte zuständig ist. Sofern das geltende Recht dem nicht entgegensteht, ist der Ort des Schiedsverfahrens der Bundesstaat und der Bezirk New York; ausgenommen sind Ansprüche, die ein mutmaßliches Arbeitsverhältnis anführen und/oder aus einem solchen entstehen oder damit in Zusammenhang stehen, die in oder in der Nähe des Ortes und in dem Bundesstaat, in dem Sie ansässig sind, geltend gemacht werden sollen. Es muss ein Schiedsrichter gemäß den geltenden Regeln der American Arbitration Association (AAA) ausgewählt werden. Sofern nicht durch das geltende Recht oder die anwendbaren AAA-Regeln verboten, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten im Rahmen des Schiedsverfahrens, und alle Streitigkeiten über die Aufteilung der Gebühren und Kosten werden durch den Schiedsrichter entschieden. Diese Schiedsvereinbarung gilt nicht bei Streitigkeiten, bei denen ein anwendbares Bundesgesetz ausdrücklich festlegt, dass sie nicht geschlichtet werden dürfen oder die einer Vereinbarung über ein Schiedsverfahren vor der Streitigkeit unterliegen. Beide Parteien stimmen darin überein, dass die folgenden Ansprüche Ausnahmen von der Schiedsvereinbarung darstellen und in einem Gerichtsverfahren vor einem zuständigen Gericht verhandelt werden: (i) jeglicher Anspruch im Zusammenhang mit einem tatsächlichen oder drohenden Verstoß, Veruntreuung oder Verletzung von Urheberrechten, Marken, Geschäftsgeheimnissen, Patenten oder anderen Rechten des geistigen Eigentums einer Partei; und (ii) jeder Anspruch, der eine sofortige einstweilige Verfügung anstrengt, die auf dringenden Umständen beruht (z. B. unmittelbare Gefahr oder Begehung einer Straftat, Hacking, Cyberangriff). Diese Schiedsbestimmung bleibt auch nach Beendigung dieser Servicebedingungen unberührt.
Sie und Shutterstock vereinbaren, alle Ansprüche durch ein verbindliches Einzelschiedsverfahren und nicht durch einen Rechtsstreit beizulegen.
ERKLÄRUNG ZUM VERZICHT AUF EINE SAMMELKLAGE. SIE UND SHUTTERSTOCK STIMMEN ZU, DASS BEIDE PARTEIEN SÄMTLICHE ANSPRÜCHE NUR ALS EINZELPERSON ODER EINZELUNTERNEHMEN VORBRINGT UND NICHT ALS EIN KLÄGER ODER SAMMELKLÄGER IN EINER ANGEBLICHEN SAMMEL-, VERBANDS- ODER GRUPPENKLAGE. Kein Schiedsrichter oder Richter darf mehr als die Ansprüche einer Person konsolidieren oder anderweitig den Vorsitz über jedwede Form einer Sammelklage führen, es sei denn Shutterstock und Sie stimmen diesem zu. Der Schiedsrichter kann Unterlassungsansprüche nur zugunsten der einzelnen Partei gewähren, die einen Rechtsbehelf anstrebt, und nur in dem Umfang, der erforderlich ist, um einen durch den individuellen Anspruch dieser Partei begründeten Rechtsbehelf zu gewähren. Sie und Shutterstock bestätigen und stimmen zu, dass wir beide jeweils auf das Recht auf ein Gerichtsverfahren in Bezug auf alle Streitigkeiten im Rahmen dieser Servicebedingungen verzichten.